Steine in der Dreieich
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Die südliche Hainer Stadtmauer und der Wallgraben        



Am 29. September 2026 hat die Dreieicher Stadtverordnetenversammlung der Magistratsvorlage zugestimmt, für die privaten Grundstücke entlang der südlichen Stadtmauer hinter der Erbsengasse eine Innenbereichs zu erarbeiten. Ziel ist es, für die dort ohne Genehmigung errichteten Anbauten eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Gleichzeitig soll das unter Landschaftsschutz stehende städtische Wallgrabengelände den Anliegern zur Pacht angeboten werden – unter der Voraussetzung, dass vorhandene Einfriedigungen auf eigene Kosten beseitigt und die Flächen entsprechend den Vorgaben der Landschaftsschutzverordnung genutzt werden. 
Offenbach-Post hat darüber berichtet. Es sollen dort endlich gesetzeskonforme Zustände geschaffen werden.

Aus meiner Sicht ist die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung bedauerlich. Bei der Abwägung zwischen den Interessen einzelner Grundstückseigentümer und dem Schutz und Erhalt unseres historischen Erbes wurde aus meiner Sicht den Interessen der Anwohner zu weit entgegengekommen. Diese bzw. deren Vorgänger wussten sehr wohl, dass sie ohne Genehmigung - auch auf städtischem Grundstück - bauten, dass sie verbotenerweise die denkmalgeschützte Stadtmauer durchlöcherten, dass sie Gelände einzäunten, das ihnen nicht gehörte. Auch den späteren Käufern müsste es bewusst gewesen sein, dass es sich um Schwarzbauten handelt. Im übrigen wird in einem Magistratsbericht (s.u.) festgestellt, dass "die meisten Anbauten der Freizeitnutzung dienen und keinen notwendigen Zusammenhang mit den Wohngebäuden haben". Hier einige Aufnahmen aus Google Maps, welche die unhaltbaren Zustände in dem Landschaftsschutzgebiet illustrieren: 
Süd - Ost - Nord - West - 2D.

Die CDU (und zwei weitere Stadtverordnete) lehnte die Vorlage ab und begründeten dies in einer 
Pressemitteilung. Auch ich hatte mich vor der Abstimmung mit einem Leserbrief dafür eingesetzt, die südliche Stadtmauer und das Wallgrabengelände stärker als Teil der historischen Kulturlandschaft Dreieichenhains zu berücksichtigen.

Interessant ist die von der Stadtverwaltung vorgelegte 
Chronologie des Sachstands über die "Anbauten an die Dreieichenhainer Stadtmauer". Sie dokumentiert zahlreiche, letztlich erfolglose Versuche verschiedener Behörden, die ungenehmigten Baulichkeiten zu beseitigen. Diese Bemühungen wurden um 1992 aufgegeben. Erst nach einem neuen Rechtsgutachten im Jahr 2021 kam die Angelegenheit wieder in Bewegung.

Der Kreis Offenbach forderte die Stadt schließlich 2025 auf, Nutzungen auf ihrem Grundstück im Landschaftsschutzgebiet, die der Landschaftsschutzverordnung widersprechen, zu räumen. Gleichzeitig wurde vereinbart, durch eine Innenbereichs-/ Klarstellungssatzung eine gesetzliche Grundlage für den Bereich zwischen Landschaftsschutzgebiet und Stadtmauer und die dort vorhandene Bebauung zu schaffen.

Aus Sicht des Denkmal- und Landschaftsschutzes ist die Entwicklung positiv zu bewerten: Die Zäune und die Schwarzbauten auf dem städtischen Wallgrabengrundstück sollen beseitigt werden. Entscheidend wird allerdings sein, dass das historische Wallgrabengelände nicht durch die Verpachtung einzelner Teilflächen erneut privatisiert oder zerschnitten wird.

In einer Bürgerinformation über ungenehmigte bauliche Anlagen im Außenbereich wird beschrieben, dass diese Anlagen nur im Rahmen eines Bebauungsplans legalisiert werden können. Eine auch langjährige Duldung durch die Behörden ergibt keinen Bestandschutz. Einfriedungen sind zu entfernende bauliche Anlagen. Die Befugnis der Behörden verjährt nicht. -- Ein lesenswertes Dokument.

Spannend wird es auch nach Inkrafttreten der Satzung: Dann müssen die Eigentümer für die bestehenden Anbauten nachträgliche Bauanträge stellen. Ob diese mit dem Denkmalrecht und den übrigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen vereinbar sind, wird dann im Einzelfall zu prüfen sein.

Ein
Urteil aus dem Jahr 1982 ist dabei besonders interessant. Das Gericht stellte damals fest, dass ein neu errichtetes Gebäude nicht genehmigungsfähig ist, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die dominierend durch die alte Stadtmauer geprägt ist.

Vielleicht eröffnet sich damit die Möglichkeit, einen Gedanken des Denkmalbeirats von 1991 wieder aufzugreifen: Die Schaffung "einer 
Bebauungsmöglichkeit unter Beachtung der maximale Anbaulängen, Anbautiefen und Anbauhöhen pro Grundstück sowie Maßgaben zur Konstruktion und Gestaltung der Anbauten unter Berücksichtigung der historischen Altstadt".

Die Geschichte der südlichen Stadtmauer und des Wallgrabens ist also noch nicht zu Ende. Entscheidend wird sein, ob die jetzt eingeleiteten Schritte tatsächlich zu einer denkmalgerechten und landschaftsschutzkonformen Lösung führen, die auch die Interessen der Anwohner ausgewogen berücksichtigt.



Hier folgt mein Bericht über die Hainer Stadtmauer und das Wallgrabengelände aus den Jahren 2019-2024;



 "Ein Schandmal für die ganze Gemeinde" (Karl Nahrgang, 1941)
 

Im Frühjahr 2018 beschäftigte ich mich im Rahmen der Dokumentation von Grenzsteinen mit der Umgebung des Wallgrabenwegs an der südlichen bzw. südöstlichen Stadtmauer von Dreieichenhain. Auf einer dort neu aufgestellten Infotafel war zu lesen, dass Dreieichenhain auf der Süd-Ostseite 
eine der am besten erhaltenen mittelalterlichen Wehranlage Hessens besitzt. Dieser Ausspruch wird dem ehemaligen Landeskonservator Kiesow zugeschrieben. Wenn das Zitat korrekt sein sollte, dann ist es nicht nachvollziehbar, denn die Situation an diesem Teil der Stadtmauer spottet jeder Beschreibung und ist einer Stadt wie Dreieich unwürdig. Kultur zeigt sich u.a. wie man mit dem historischen Erbe der Vergangenheit umgeht. So gesehen ist dies ein Ort der Unkultur.

StadtmauerGeht man den Wallgrabenweg entlang, erkennt man, dass im vorderen (östlichen) Teil des Wegs der Stadtgraben stark zugewachsen ist. Die Stadtmauer ist kaum zu erkennen, das Gelände ist teilweise vermüllt. Immerhin wurden am Anfang des Wallgrabenwegs Bäume gefällt bzw. zurückgeschnitten. Auf Höhe der Infotafel beginnen dann die illegalen Gärten und Anbauten. Die ersten beiden Parzellen sind zumindest nicht eingezäunt, dann begleiten Maschendraht- und Holzzäune den Wallgrabenweg. Die Stadtmauer ist durchlöchert, Anbauten verunzieren sie, teilweise handelt es sich sogar um Wohngebäude. Auf einem Grundstück wurde eine Holzterrasse gebaut, auf einem anderen ist ein Swimming Pool zu sehen. Mit einem Klick auf das Foto kann man sich ein Bild von dem Zustand "einer der am besten erhaltenen mittelalterlichen Wehranlage Hessens" machen (Frühjahr 2018).

Plan HerrenweiherEin Blick auf die Flurkarte (rechts, mit Standorten von Grenzsteinen) zeigt, dass der Stadtgraben (Wallgrabengelände) sich in Besitz der Stadt Dreieich befindet (252/1), aber auch, dass vor dem nordöstlichen Teil der Stadtmauer ein ca. 5 m breiter Grundstückstreifen existiert, der nicht der Stadt, sondern Privatpersonen gehört, sondern mehrheitlich den Besitzern der hinter der Stadtmauer liegenden Hofreiten. Es handelt sich um das Grundstück, das zwischen der ehemaligen Zwingermauer und der Stadtmauer lag. Der Verkauf dieser 5 m tiefen Fläche an Privatpersonen soll im Jahr 1897 erfolgt sein (Auskunft G.S.). Die heutigen Anbauten auf den Grundstücken sind alle ohne formale Baugenehmigungen errichtet worden.

Einige dieser Bauten und alle Gärten befinden sich eindeutig auf städtischem Grund. Diese Gärten liegen im Landschaftsschutzgebiet (nicht jedoch die obengenannten Privatgrundstücke an der Stadtmauer). Dass es sich auch um ein Wasserschutzgebiet und ein Denkmalschutzgebiet handelt, sei nur am Rande vermerkt. Es betrifft ein Dutzend Eigentümer, die sich städtisches Gelände im Burggraben angeeignet haben. Es gib keine aktuellen Pachtverträge aus. Das Landschaftsschutzgebiet wurde per Rundverfügung 1953
eingerichtet und mit einer Verordnung aus dem Jahr 2000 bestätigt. 

Der Journalist Peter Holle hat das Vorgehen dieser Bürger einmal als "Hainer Landrecht" bezeichnet: Man baut ohne Genehmigung, zäunt dann ein benachbartes Stück Land ein (das der Allgemeinheit gehört), wartet ein paar Jahre und pocht dann auf ein Gewohnheitsrecht. Das Spezifische an diesem Hainer Landrecht ist, dass weder die Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Baubehörden noch die zuständigen Politiker diesem Treiben Einhalt gebieten können. Aus Sicht der Anwohner ist deren Vorgehen durchaus rational und auch nachvollziehbar: Die Grundstücke an der Innenseite der Mauer sind sehr klein, eine Erweiterung auf der Außenseite ermöglicht mehr Wohnfläche, und im Stadtgraben kann ein Garten angelegt werden. Aus dieser Position heraus ist es sehr sinnvoll, alles zu unternehmen, den Status quo beizubehalten (was in den letzten 120 Jahren auch gut gelungen ist). Ein schönes Beispiel für das Hainer Landrecht ist der Bau einer großen Holzterrasse im Jahr 2018 im Landschaftsschutzgebiet auf städtischem Grund und Boden. Oder ein BalkonBalkon, der neben einem Durchbruch durch die Mauerkrone angebaut wurde. Denkmalschutz? Landschaftsschutz? Baurecht? Altstadtsatzung?

Die Stadtmauer stammt größtenteils aus dem 14. Jahrhundert. Sie wurde im 15. Jahrhundert unter den Grafen von Ysenburg und Büdingen zu einer Stadtbefestigung mit Wall und Graben ausgebaut. Die offensichtliche Misshandlung dieses historischen Erbes war Grund für mich, im Staatsarchiv Darmstadt und im Stadtarchiv Dreieich nachzuforschen, wieso diese Verschandelung unseres Kulturerbes bis auf den heutigen Tag Bestand hat.

Schon Friedrich Pützer, der den Bebauungsplan von Buchschlag erstellt hatte und damals Denkmalpfleger der Provinz Starkenburg war, mahnte 1903 in einem Gutachten, dass die Dreieichenhainer Stadtmauer durch primitive Stallbauten entstellt werde. "Hohes Ministerium wolle deshalb veranlassen, dass hier Einhalt geboten werde", schrieb er. -->Hier die Antwort des Großherzoglichen Kreisamtes. Es hat nix genützt, Hohes Ministerium konnte den Dreieichenhainern keinen Einhalt gebieten. 1908 mahnt das Kreisamt, dass weitere Durchbrüche durch die Stadtmauer zu verhindern sind.

In einer Publikation aus dem Jahr 1942 klagte der Heimatforscher Karl Nahrgang: 
" ...es ist sehr bedauerlich, dass dieses einzigartige Baudenkmal, das auf der Südseite der Stadt noch 1925 fast im ursprünglichen Zustand vorhanden war, in den letzten Jahren nicht nur landschaftlich gänzlich verwildert ist, sondern auch durch häßliche Anbauten vor der Stadtmauer, Bepflanzen der Wälle und Gräben und Abgraben der Wallböschung immer weiter zerstört wird." Und weiter: "Selbstsucht und Eigensinn haben die Verwüstung und Zerstörung geschaffen, die sich heute trostlos dem Blick des Wanderers darbietet und die aus einem Kulturdenkmal einziger Art ein Schandmal für die ganze Gemeinde gemacht hat". -->Hier ist der Artikel aufzurufen.

1950 erneuerte Karl Nahrgang seine Klage: "...eine der ältesten Befestigungen..., die leider in den letzten Jahren durch hässliche Anbauten vor der Stadtmauer und durch wildes Bepflanzen immer mehr zerstört wird, wenn nicht baldigst Abhilfe geschaffen wird". Im Jahr 1960 beklagte Karl Nahrgang erneut öffentlich die an der Stadtmauer herrschende wilde und rücksichtslose Bauanarchie. Im gleichen Jahr berichtete die Offenbach-Post von vergeblichen Anläufen, die Situation zu verändern. Ein Artikel aus der Offenbach-Post aus 1972 belegt, dass der Dreieichenhainer Magistrat unter Hans Pfrommer das Wallgrabengelände und den Saynschen Woog neu gestalten wollte. Per Bebauungsplan sollte erreicht werden, dass die ungenehmigten Bauten in diesem Bereich abgerissen werden können (Stadtarchiv Dreieichenhain). Es wurde z.B. geprüft, ob man den Wallgrabenweg, der 1929 angelegt worden war, zur Schießbergstraße weiterführen könne. Das ließ sich nicht realisieren, weil ein Schlüsselgrundstück in Privatbesitz war. 1973 wurde ein Landschaftsgestaltungswettbewerb für das Gebiet ausgeschrieben. 1974 wurde ein erster Preis nicht vergeben, weil kein idealer Entwurf eingereicht worden war. Weitere Maßnahmen wurden nicht ergriffen (Stadtarchiv Dreieichenhain XXVI, Abt. 2 Konv. 1, Fasz. 41). Und dann kam die Gebietsreform ...

Das Thema stand auch auf der Agenda der neugebildeten Stadt Dreieich. Es wurde ab 1981 ein  "Bebauungsplan Nr. 3/81,  Altstadt Dreieichenhain und Geißwiesen
" erarbeitet. Es sollte dabei auch das Gelände von der Stadtmauer bis zum Offenthaler Weg neu geordnet werden. Z.B. war vorgesehen, im östlichen Teil des ehemaligen Stadtgrabens einen Amphibienteich anzulegen. Es gab dort interessanterweise das Vorhaben, eine Verbindung vom Wallgrabenweg durch die Stadtmauer in die Freigasse zu schaffen. Dies hätte die Anlage eines schönen Rundwegs um die südliche Altstadt von Dreieichenhain ermöglicht. Einen Mauerdurchbruch existiert bereits. Der Plan wurde offensichtlich ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht weiterbearbeitet. Auf Anfrage aus dem Stadtparlament im Jahr 1992 über den Bearbeitungsstand des Bebauungsplans erklärte der Magistrat, dass andere Projekte prioritär behandelt werden mussten. Das kommt einem sehr bekannt vor.

1984, 44 Jahre nach dem ersten Lamento von Nahrgang, schrieb die
Frankfurter Rundschau, dass ein Verwaltungsrichter den Abriss aller illegalen Anbauten verfügte und das Kreisbauamt mit der Durchsetzung seiner Verfügung beauftragte. Es entstand daraufhin eine juristische Auseinandersetzung, die letztendlich nicht zu einem Abriss der Schwarzbauten führte, da sich der Beklagte auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berief. In einem Magistratsbericht aus dem Jahr 1990 wird die Situation ausführlich beschrieben (s. unten).

1985 kam es zu einer offensichtlichen Fehlleistung des Landeskonservators Kiesow: Er spricht sich für den Erhalt der Anbauten aus. Diese erstaunliche Aussage wurde nie wiederholt, auch auf Anfrage des Dreieicher Magistrats nicht.

Im Zusammenhang mit der geplanten Neuordnung des Gebietes wurde 1987 ein Landschaftsplan (Grünordnungsplan) zum Bebauungsplan 3/81 erstellt: Der Autor empfiehlt, aus Naturschutzgründen keine weiteren Spazierwege um die Weiher und zum Offenthaler Weg anzulegen.

In der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung für die historische Altstadt von Dreieichenhain vom März 1999 wird unter § 17 (Stadtmauer) ausgeführt: Anbauten an die noch vorhandenen Stadtmauerteile sowie Mauerdurchbrüche zur Schaffung von Toren, Fenstern und Öffnungen aller Art sind verboten. Dieser Paragraph hatte natürlich keine Auswirkungen auf die bestehende Verschandelung der Stadtmauer. 
Prof Dr. Stier und Gernot Schmidt versuchten 2006 das Thema Stadtmauer in Form einer Denkschrift erneut in die Diskussion zu bringen - vergeblich; das Papier verschwand im Verwaltungsorkus und fand keine Beachtung.

In dieser Denkschrift war festgestellt worden, dass die Stadt in dieser Sache bisher noch nichts unternommen hätte. Das ist nicht korrekt. In den 1980er Jahren hatte die Stadt Dreieich mit großem Aufwand versucht, das Problem einer Lösung zuzuführen, letztlich ohne Erfolg. Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 23.10.1990 einen Bericht vom Magistrat erbeten, der eine chronologische Schilderung der Aktivitäten und einen Vorschlag für eine Neuordnung des Gebietes umfassen sollte.

MagistratsberichtDer Magistratsbericht ist eine spannende Darstellung über Amtshandeln, über die Kommunikation zwischen Beteiligten mit unterschiedlichen Interessen und schließlich über die Kapitulation des Magistrats vor der Komplexität der juristischen, administrativen und politischen Gemengelage. Der Bericht ist -->hier nachzulesen. Den Autoren ist die Frustration über die vergeblichen Bemühungen nachzufühlen. Ähnliches erfährt man bei Kontakten mit (z.T. ehemaligen) städtischen Mitarbeitern, die damals mit der Angelegenheit befasst waren. Es folgt der Versuch einer Zusammenfassung des Berichtes durch einen baurechtlichen Laien:                                      

In Veröffentlichungen der Stadt (Berichte zur Stadtentwicklung Nr. 7) vom Mai 1982 wurde dargelegt, dass außerhalb der Stadtmauer keine Bebauung zugelassen wird. Es gab daraufhin keine Einwände aus der Bürgerschaft. Während der Erarbeitung der Bauleitplanung hat ein Grundstückeigentümer ein Gebäude außerhalb der Stadtmauer errichtet. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Beseitigung des illegalen Anbaus verfügt, wogegen der Eigentümer klagte und verlor. Er legte Widerspruch ein und verwies auf die anderen illegalen Bauten an der Stadtmauer und argumentierte mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Daraufhin wurden die Arbeiten an dem Bauleitverfahren eingestellt, um das Gerichtsurteil abzuwarten. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht und hob die Beseitigungsverfügung des Kreises Offenbach auf. Das wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Januar 1984 bestätigt.

Als Reaktion auf das Urteil schrieb die Bauaufsichtsbehörde im Februar 1984 alle Grundstückseigentümer an und verwies auf die Illegalität der Anbauten. Da keine Rückmeldung erfolgte, hat die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlagen bzw. die Duldung der Vollstreckung angeordnet. Die Betroffenen haben daraufhin Widerspruch eingelegt. Als Reaktion darauf haben die Stadtverordneten den Magistrat beauftragt zu prüfen, inwieweit man den Grundstücksbesitzern entgegenkommen könnte (Erhaltung von bestimmten baulichen Anlagen, Pachtverträge mit bestimmten Regelungen).
Das Landesamt für Denkmalpflege lehnte im Januar 1985 dieses Kompromissangebot jedoch ab.

Unabhängig davon wurden mit großem Aufwand jedes Grundstück und jeder illegale Anbau katastermäßig erfasst und für jedes Grundstück Verfahrensvorschläge erarbeitet. Auch das wurde vom Landesamt für Denkmalpflege nicht akzeptiert. Daraufhin wurde beschlossen, das Bebauungsplanverfahren wieder aufzunehmen und es mit einem Landschaftsplan zu ergänzen, immer mit dem Ziel, Ausnahmen von einer Abrissverfügung genehmigen zu können. Die Ergebnisse dieser Arbeiten wurden im Oktober 1987 dem Magistrat vorgelegt. Auf dieser Basis wurde das Gespräch mit den Grundstückseigentümern gesucht. Zitat: Im Ergebnis ist festzuhalten, dass beim überwiegenden Teil der Betroffenen nur bedingt die Bereitschaft besteht, entsprechend den Vorstellungen des Magistrats zu verfahren bzw. den Forderungen der Denkmalpflege zu entsprechen. Bei einer erneuten Begehung im März 1990 wurde bestätigt, dass es sich bei dem weit überwiegenden Teil der Anbauten um Anlagen der Freizeitnutzung handelt.

Der Denkmalbeirat schlug seinerseits vor, Bebauungsmöglichkeiten darzustellen, wie z.B. Anbaulänge, -tiefe und -höhe, Gestaltungsvorgaben, etc. Auch hier legte das Landesamt für Denkmalpflege sein Veto ein: Die Definition von akzeptablen Kubaturen an der Stadtmauer könne zu einem Baurecht bei Grundstücken führen, auf denen noch nichts an der Mauer angebaut worden war. Das Amt schlug stattdessen Einzelfallregelungen über Ausnahmeregelungen vor.

Im zweiten Teil des Berichtes (Vorschlag für das weitere Vorgehen für eine Neuordnung des betroffenen Gebietes) stellt der Magistrat lapidar fest, dass unter den Beteiligten keine akzeptable Lösung herbeizuführen ist und dass nur mit einem Bebauungsplanverfahren die öffentlichen Interessen durchzusetzen sind. Da es bei der Stadt jedoch andere Prioritäten gibt, kann dieses personalintensive Verfahren nicht mit Vorrang betrieben werden.


Abschließende Anmerkungen

Denkmäler sind das materielle Kulturerbe unserer Gesellschaft.
Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einbezogen werden (§ 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz). Dabei liegt der Wert von Denkmälern nicht nur in ihrer historischen Bedeutung: Denkmäler stiften Identität und bergen großes Potenzial für die kulturelle Bildung und Integration. Sie werden als touristische Ziele und als weiche Standortfaktoren geschätzt.

Die Hainer Stadtmauer steht unter Denkmalschutz. Sie wird jedoch nicht geschützt und erhalten wie es im Denkmalschutzgesetz gefordert wird. Dieses Denkmal wird Partikularinteressen überlassen - seit über 100 Jahren. Es gibt eine Reihe von Dreieicher Bürgern, die der Meinung sind, dass die Stadt Dreieich und der Kreis Offenbach einen erneuten Anlauf unternehmen sollten, diesen Missstand zu beseitigen.

Insbesondere appellieren sie an die Dreieicher Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat zu beauftragen, der Lösung des Problems eine höhere Priorität als bisher einzuräumen und darauf hinzuwirken, dass dieses - Zitat Nahrgang - Schandmal für die ganze Gemeinde beseitigt wird. Auf Basis der Erfahrungen der letzten Bemühungen muss zusammen mit den beteiligten Behörden (Denkmalschutz, Naturschutz, Bauaufsicht) ein Weg gefunden werden, dieses Problem zu lösen. Das sind wir als Gesellschaft diesem Kulturerbe schuldig, um es für künftige Generationen zu bewahren.



Übrigens:
In der Satzung des Geschichts- und Heimatverein Dreieichenhain ist unter Punkt 2.2 folgendes zu lesen:
"Schutz und Erhaltung der vorhandenen historischen Bauwerke und Anlagen, wie das Hengstbachtal und Wallgrabengelände, sowie Denkmale". Interessanterweise wird nicht etwa die Burg, sondern das Wallgrabengelände explizit genannt. Ein Engagement für den Schutz und die Erhaltung des Wallgrabengeländes ist demnach eine satzungsgemäße Aufgabe
des GHV Dreieichenhains.